Allgemeine Einkaufsbedingungen
Fiber and Light - Consulting & Vertrieb (Inh. Markus Schüller)
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Fiber and Light - Consulting & Vertrieb, Inh. Markus Schüller, Nachtigallweg 16, 97616 Bad Neustadt a.d.Saale (nachfolgend kurz „KÄUFER“ genannt) und ihren Lieferanten (im Folgenden kurz "LIEFERANT" genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Glasfaserkabeln, Connectivities sowie Kabelschutz- und Mikrokabelrohren (nachfolgend kurz „Ware“, „Waren“, „Produkt“ oder „Produkte“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden kurz „AEB“ genannt).
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der KÄUFER in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
- Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der KÄUFER ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der LIEFERANT im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und der KÄUFER dem nicht ausdrücklich widerspricht.
- Individuelle Vereinbarungen (z.B. Angebotsdokumente, Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen oder dergleichen) und Angaben in der Bestellung des KÄUFERS haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des LIEFERANTEN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist.
2. Vertragsschluss
- Die Bestellung des KÄUFERS gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der LIEFERANT den KÄUFER zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
- Der LIEFERANT ist gehalten, die Bestellung des KÄUFERS innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
- Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den KÄUFER.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
- Die vom KÄUFER in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den KÄUFER unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
- Erbringt der LIEFERANT seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des KÄUFERS – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
- Die Lieferung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz des KÄUFERS in Dormagen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
- Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der KÄUFER hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist dem KÄUFER eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den KÄUFER über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der KÄUFER sich im Annahmeverzug befindet.
- Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der LIEFERANT muss dem KÄUFER seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des KÄUFERS (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
- Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des LIEFERANTEN sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
- Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank des KÄUFERS eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der KÄUFER nicht verantwortlich.
- Der LIEFERANT hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
6. Mangelhafte Lieferung
- Für die Rechte des KÄUFERS bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den LIEFERANTEN gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten des KÄUFERS, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
- Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der LIEFERANT insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des KÄUFESR – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom KÄUFER, vom LIEFERANTEN oder vom Hersteller stammt.
- Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist der KÄUFER bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem KÄUFER Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
- Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 377, 381 HGB mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des KÄUFERS für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet seiner Untersuchungspflicht gilt seine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7. Lieferantenregress
- Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen dem KÄUFER neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der KÄUFER ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom LIEFERANTEN zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet.
- Bevor er einen von seinen Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der KÄUFER den LIEFERANTEN benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom KÄUFER tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem LIEFERANTEN obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
- Die Ansprüche des KÄUFERS aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch ihn, seinen Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
8. Produzentenhaftung
- Ist der LIEFERANT für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den KÄUFER insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der LIEFERANT Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom KÄUFER durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der KÄUFER den LIEFERANTEN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Der LIEFERANT hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens X Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten
9. Verjährung
- Die wechselseitigen Ansprüche der PARTEIEN verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den KÄUFER geltend machen kann.
- Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem KÄUFER wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
10. Allgemeine Bestimmungen
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Bad Neustadt a.d.Saale.
- Auf alle sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen KÄUFER und LIEFERANT ergebenden Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.
- Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht berührt.